Studien mit Medizinprodukten
Anträge auf Bewertung einer klinischen Prüfung eines Medizinprodukts
Allgemein
Das Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) ersetzt für Medizinprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2017/745 fallen (MDR- Medical Device Regulation) seit 26. Mai 2021 und für Medizinprodukte, die unter die Verordnung (EU) 2017/746 fallen (IVDR- In vitro diagnostic Regulation) seit 26. Mai 2022 das Medizinproduktegesetz (MPG).
Definitionen
„klinische Prüfung“ (MDR Art. 2 Abs. 45)
bezeichnet eine systematische Untersuchung, bei der ein oder mehrere menschliche Prüfungsteilnehmer einbezogen sind und die zwecks Bewertung der Sicherheit oder Leistung eines Produkts durchgeführt wird
„sonstige klinische Prüfung“ (MPDG §3 Abs. 4)
eines Produktes ist eine klinische Prüfung, die
- nicht Teil eines systematischen und geplanten Prozesses zur Produktentwicklung oder der Produktbeobachtung eines gegenwärtigen oder künftigen Herstellers ist,
- nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, die Konformität eines Produktes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 nachzuweisen,
- der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen dient und
- außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans nach Anhang XIV Teil A Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt;
Übergangsregelung
Nach Artikel 120 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/745 dürfen klinische Prüfungen, die
– gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/385/EWG oder
– gemäß Artikel 15 der Richtlinie 93/42/EWG
vor dem 26. Mai 2021 eingeleitet wurden, weitergeführt werden.
Nach § 99 Absatz 3 MPDG gelten klinische Prüfungen als eingeleitet im Sinne der Verordnung, wenn für sie jeweils in der Zeit vom 20. März 2010 bis einschließlich 25. Mai 2021 die zuständige Ethik-Kommission eine zustimmende Bewertung und die zuständige Bundesoberbehörde eine Genehmigung oder eine Befreiung von der Genehmigungspflicht erteilt haben.
Änderungsanträge und Anzeigen nach §§ 20-24 MPG für entsprechend bereits begonnenen Studien können vom Sponsor über das internetbasierte Erfassungssystem des DMIDS gestellt werden.
Bewertung einer klinischen Prüfung eines Medizinprodukts gemäß Art. 62 MDR (Verordnung (EU) 2017/745)
Klinische Prüfungen haben gemäß den Bestimmungen nach Art. 63-80 zu erfolgen, wenn sie als Teil der klinischen Bewertung für Konformitätsbewertungszwecke zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke durchgeführt werden:
- zur Feststellung und Überprüfung, dass ein Produkt so ausgelegt, hergestellt und verpackt ist, dass es unter normalen Verwendungsbedingungen für einen oder mehrere der in Art.2 Abs. 1 aufgelisteten spezifischen Zwecke geeignet ist und die von seinem Hersteller angegebene bezweckte Leistung erbringt;
- zur Feststellung und Überprüfung des von seinem Hersteller angegebenen klinischen Nutzens eines Produkts;
- zur Feststellung und Überprüfung der klinischen Sicherheit des Produkts und zur Bestimmung von bei normalen Verwendungsbedingungen gegebenenfalls auftretenden unerwünschten Nebenwirkungen des Produkts und zur Beurteilung, ob diese im Vergleich zu dem von dem Produkt erbrachten Nutzen vertretbare Risiken darstellen.
Unterlagen
dem Antrag sind die in Anhang XV Kapitel II MDR aufgeführten Unterlagen beizufügen
Bewertung einer klinischen Prüfung eines Medizinprodukts gemäß Art. 74 MDR (Verordnung (EU) 2017/745)
Klinische Prüfungen in Bezug auf Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen (auch „klinische Prüfung nach dem Inverkehrbringen“ bzw. PMCF – post-market clinical follow-up)
1. Weitergehende Bewertung eines Produkts, das bereits die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 20 Absatz 1 trägt und das im Rahmen seiner Zweckbestimmung angewendet wird, mit zusätzlichen invasiven oder belastenden Maßnahmen für die Prüfungsteilnehmer zu den bei normalen Verwendungsbedingungen durchgeführten Verfahren
Der Sponsor übermittelt die Unterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II.
Für klinische Prüfungen nach dem Inverkehrbringen gelten Artikel 62 Absatz 4 Buchstaben b bis k und m, die Artikel 75 bis 77 und Artikel 80 Absatz 5 sowie die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs XV.
2. Wird eine klinische Prüfung zur Bewertung eines Produkts durchgeführt, das bereits die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 20 Absatz 1 trägt, und außerhalb seiner Zweckbestimmung angewendet wird, so gelten die Artikel 62 bis 81.
Bewertung einer sonstigen klinischen Prüfung eines Medizinprodukts gemäß Art. 82 MDR, §§48-52 MPDG
Klinische Prüfungen, die nicht zu einem der in Artikel 62 Absatz 1 genannten Zwecke durchgeführt werden, müssen den Bestimmungen des Artikels 62 Absätze 2 und 3, Absatz 4 Buchstaben b, c, d, f, h und l und Absatz 6 genügen.
Die genauen Anforderungen um die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohl der Prüfungsteilnehmer zu schützen und die Einhaltung wissenschaftlicher und ethischer Grundsätze zu gewährleisten sind in §§48-52 MPDG festgelegt.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
Angaben und Unterlagen, die in Anhang XV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/745 genannt sind, mit Ausnahme der in Anhang XV Kapitel II Ziffer 1.5., 1.15., 3.1.1. und 4.2. der Verordnung (EU) 2017/745 genannten Angaben und Unterlagen
Bewertung einer klinischen Prüfung eines In-vitro-Diagnostikums gemäß §§ 20 – 24 MPG
Die Europäische Verordnung für In-vitro-Diagnostika (IVDR) trat gemeinsam mit der Verordnung für Medizinprodukte (MDR) am 25. Mai 2017 offiziell in Kraft. Die IVDR ist nach einer fünfjährigen Übergangszeit ab 26. Mai 2022 verpflichtend anzuwenden.
Die diesbezüglichen Anträge sowie weitere Anträge/Anzeigen, zum Beispiel bei Änderungen, werden bis dahin weiterhin nach §§ 20 – 24 MPG gestellt.
Gemäß § 3 Abs. 1 MPKPV ist der Antrag auf Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde und auf zustimmende Bewertung der zuständigen Ethik-Kommission über das zentrale Erfassungssystem des DMIDS einzureichen.
Die gemäß § 3 Abs. 1-3 MPKPV erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
- Checkliste zum Nachweis der Qualifikation der Prüfer und der Prüfstelle
- Formblatt Qualifikationsnachweis für weitere Prüfer an Prüfstellen im Zuständigkeitsbereich der Ethik-Kommission der FAU
Berufsrechtliche Beratung einer klinischen Studie eines Medizinprodukts
Für Forschungsvorhaben mit
(1) CE-gekennzeichneten Medizinprodukten, die
(2) im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung und
(3) ohne zusätzliche belastende oder invasive Maßnahmen durchgeführt werden,
ist weiterhin eine berufsrechtliche Beratung nach § 15 BO möglich.
Für Forschungsvorhaben mit Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung, ist ebenfalls eine berufsrechtliche Beratung nach § 15 BO möglich, wenn sie nicht mit dem Zweck durchgeführt werden, die Sicherheit oder Leistung des Produkts zu bewerten.
Antrag auf zustimmende Bewertung bei der Ethik-Kommission
NEU: Sequenzielles Antragsverfahren
Der Antrag bei der BOB erfolgt erst nach Erhalt der zustimmenden Stellungnahme
der Ethik-Kommission
Klinische Prüfungen, PMCF Studien und Sonstige Klinische Prüfung
Entsprechend §33 MPDG ist die nach Artikel 62 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/745 erforderliche Stellungnahme einer Ethik-Kommission über das Deutsche Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem (DMIDS) nach § 86 zu beantragen
bei
- der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen Ethik-Kommission,
- der nach Landesrecht für den Hauptprüfer zuständigen Ethik-Kommission, (wenn ein Hauptprüfer bestimmt ist), oder
- der nach Landesrecht für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission, (wenn ein Leiter der klinischen Prüfung bestimmt ist)
Der Antrag muss enthalten:
- die Angaben und Unterlagen, die in Anhang XV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/745 genannt sind (mit leichten Unterschieden für Art. 62/74/82 Studien)
- den Namen, die Anschrift und die Kontaktdaten des Leiters der klinischen Prüfung, sofern ein Leiter bestimmt ist.
Unterlagen, die für den Prüfungsteilnehmer bestimmt sind, sowie die Zusammenfassung des klinischen Prüfplans sind in deutscher Sprache einzureichen. Die weiteren Angaben und Unterlagen können in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden.
Fristen zur Stellungnahme der Ethik-Kommission (gemäß §34, §35 MPDG):
- Die Ethik-Kommission bestätigt innerhalb von 10 Tagen den Eingang des ordnungsgemäßen Antrags
- Wurde der Antrag nicht ordnungsgemäß gestellt (formale Prüfung), reicht der Sponsor fehlende Dokumente innerhalb von 10 Tagen nach.
- Die Ethik-Kommission übermittelt dem Sponsor ihre Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäßen Antrags.
- Werden zusätzliche Informationen angefordert (inhaltliche Prüfung), ist der Ablauf der Frist für die EK gehemmt. Der Sponsor übermittelt die zusätzlichen Informationen innerhalb einer von der EK bestimmten Frist (max. 45 Tage).
Verfahren nach §15 BO für Medizinprodukte
- die innerhalb der Zweckbestimmung verwendet werden und
- bei denen keinen zusätzlichen belastenden oder invasiven Maßnahmen angewendet werden
- oder bei denen keine Bewertung der Sicherheit oder Leistung erfolgt
–> Einreichung über ethikPool
Mustertexte für den Informed Consent von Patienten bzw. von Probanden
Nachträgliche Änderungen
Klinische Prüfungen, PMCF Studien und Sonstige Klinische Prüfung
Hat ein Sponsor die Absicht, Änderungen an einer klinischen Prüfung vorzunehmen, die wahrscheinlich wesentliche Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder die Rechte der Prüfungsteilnehmer oder die Belastbarkeit oder Zuverlässigkeit der im Rahmen der Prüfung gewonnenen klinischen Daten haben, teilt er innerhalb einer Woche der Ethik-Kommission, die Gründe für die Änderungen und deren Art über das internetbasierten Erfassungssystem des DMIDS mit (Art. 75 MDR).
Der Sponsor übermittelt eine aktualisierte Fassung der einschlägigen Unterlagen gemäß Anhang XV Kapitel II als Teil der Mitteilung. Änderungen der einschlägigen Unterlagen müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
Die Ethik-Kommission nimmt innerhalb von 38 Tagen nach Eingang des Änderungsantrags dazu Stellung.
Klinische Prüfungen die entsprechend der Übergangsregelung vor dem 26. Mai 2021 eingeleitet wurden
Beabsichtigt der Sponsor nach Genehmigung der klinischen Prüfung eine wesentliche Änderung, so beantragt er unter Angabe des Inhalts und der Gründe der Änderung (§ 22 c Abs. 2 MPG) bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine Genehmigung und bei der zuständigen Ethik-Kommission eine Bewertung der angezeigten Änderungen.
Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen, die sich auf die Sicherheit der Probanden auswirken können, die Auslegung der Dokumente beeinflussen, auf die die Durchführung der klinischen Prüfung gestützt wird, oder die anderen von der Ethik-Kommission beurteilten Anforderungen beeinflussen.
Die Ethik-Kommission nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Änderungsantrags dazu Stellung.
Anträge ohne Begründung der Änderungen sind formal unvollständig und können nicht in den Geschäftsgang der Ethik-Kommission aufgenommen werden.
Kostentabelle
Art der Medizinproduktestudie | Gebühr | |
Federführend | beteiligt | |
Erstantrag | ||
Klinische Prüfung (Art 62 MDR & 70 (7 a, b) / § 31 (1,2) MPDG)
+ jede weitere Prüfstelle |
3500 €*
200 € |
800 €
|
PMCF (Art 74 MDR)
+ jede weitere Prüfstelle |
3500 €
200 € |
800 €
|
Sonstige klinische Prüfung (Art 82 MDR/ § 47 (1,2) MPDG) | 1500 €* | 400 €* |
Wesentliche Änderung | ||
Klinische Prüfung | 800 € | 200 € |
PMCF | 800 € | 200 € |
Sonstige klinische Prüfung | 600 €* | 150 €* |
Kenntnisnahme | 100 € | |
Einbeziehung externer Sachverständiger | Auslagen werden zusätzlich berechnet |
* Bei Investigator Initiated Trials kann auf Antrag von den üblichen Gebührensätzen abgewichen werden: